Bekanntmachung | Hygieneschutzkonzept für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Emmering

06. August 2020: Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Informationen zu Bestattungen in der Fassung der Verordnung zur Änderung der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Juni 2020 ergänzt und konkretisiert. Für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an Grabstätten auf dem Friedhof der Gemeinde Emmering gelten ab sofort folgende Vorgaben:

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Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Informationen zu Bestattungen aufgrund der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Juni 2020 ergänzt und konkretisiert.

Nachdem für Bestattungen die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 Satz 1 der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entsprechend anwendbar sind, gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an Grabstätten auf dem Friedhof der Gemeinde Emmering folgende Vorgaben:

  

Allgemeine Regelungen:

Die Teilnahme von Personen mit Fieber und Symptomen einer Atemwegsinfektion an Trauerfeierlichkeiten ist nicht zulässig. Eine Teilnehmerliste mit den Namen der teilnehmenden Personen wird von dem mit der Durchführung der hoheitlichen Bestattungsdienstleistungen beauftragten Unternehmen geführt.

 

Teilnehmer und Teilnehmerzahl im Freien:

Bei Bestattungen im Freien beträgt die Höchstteilnehmerzahl 100 Personen und es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird empfohlen.

 

Nutzung der Aussegnungshalle:

In der Aussegnungshalle bestimmt sich die höchstzulässige Teilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird. Zwischen den Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Somit können maximal 16 Personen an den Trauerfeierlichkeiten in der Aussegnungshalle teilnehmen.

Die Türen zum Friedhof, zum Leichenhaus und zur Trauerhalle sind während der gesamten Dauer der Trauerzeremonie offen zu halten, um ein Anfassen der Türen durch die Trauernden zu vermeiden. Es besteht Maskenpflicht. Ein Handdesinfektionsspender ist aufgestellt.

 

Desinfektionsschutzmaßnahmen:

Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.

Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind möglichst nur von einer Person durchzuführen. Bei einer Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person ist eine Desinfektion (Wischdesinfektion) durchzuführen.  

Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein (kontaktloser) Handdesinfektionsmittelspender an der Grabstelle sichtbar aufzustellen.

 

Sonstiges:

Die Vorgaben dieses Infektionsschutzkonzeptes gelten sinngemäß auch für Urnenbestattungen. Das Infektionsschutzkonzept kann jederzeit in Folge geänderter rechtlicher Vorgaben überarbeitet oder ergänzt werden.

   

Siehe auch: "Bürgerservice & Politik - Friedhof -"