Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Emmering 2023
Bekanntmachung
Erhebung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023
Nach Art. 1, 2 und 3 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in Verbindung mit der gemeindlichen Hundesteuersatzung vom 1. Januar 1981, der Satzungsänderung vom 01.01.1997 und der Satzungsänderung vom 01.01.2016 werden die Hundesteuerpflichtigen der Gemeinde aufgefordert, die aufgrund des zuletzt erlassenen Hundesteuerbescheides festgesetzte Hundesteuer auch für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten.
Mit dieser Bekanntmachung treten mit dem heutigen Tag für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann, wenn er sich
- nur an einen Adressaten richtet, innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).
- an mehrere Adressaten richtet, jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: ist der Widerspruch einzulegen bei Gemeinde Emmering, Amperstraße 11 a, 82275 Emmering. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55 VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.